NEU: ZWEITWOHNSITZ- UND LEERSTANDSABGABE

Veröffentlicht am: 23.01.2023
Seit 01.01.2023 ist die Verordnung über die Einhebung einer Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe in Kraft. Diese Abgaben ersetzen die Ferienwohnungsabgabe.

Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze mit € 9,00 pro m² Nutzfläche der Wohnung festgelegt.

Die zu entrichtende Wohnungsleerstandsabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde nach den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz mit € 8,00 pro m² Nutzfläche der Wohnung festgelegt.

Für beide Abgaben gibt es Ausnahmen von der Abgabepflicht.

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabe ist von den Abgabepflichtigen selbst zu berechnen (d.h. Selbsterklärung für 2023 bis zum 31.03.2024 ).

Weitere Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Verordnung.
Verordnung ZWS-Leerstandsabgabe
Amtliche Mitteilung ZWS-Leerstandsabgabe
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