Vereinfachte Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr. 5.19 „Sportplatz“ gem. § 39 StROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 68/2025 – Anhörung
Einladung zur Anhörung
gemäß § 39 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 iVm § 92 Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115.
- Es werden die unbebauten Teilflächen der Grundstücke Nr. 627/1, 628, und 631, KG 66167 St. Nikolai im Sausal, innerhalb der siedlungspolitisch absoluten Entwicklungsgrenzen des ÖEK im Gesamtausmaß von 4.219 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) statt bisher land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Freiland (LF) nunmehr als Bauland – Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer gebietstypischen Bebauungsdichte von 0,2-0,8 gem. § 30 (1) Z.2 StROG 2010 festgelegt.
- Für die im Ausmaß von 3.889 m² neu als Bauland – Allgemeines Wohngebiet (WA) festgelegten Teilflächen auf den Grundstücken Nr. 627/1 und 628, beide KG 66167 St. Nikolai im Sausal, wird eine 5-jährige Bebauungsfrist (BF) gem. § 36 (1) StROG 2010 festgelegt. Die Bebauungsfrist beginnt gem. § 36 (2) StROG 2010 ab Rechtskraft der ggst. Flächenwidmungsplan-Änderung. Im Falle des fruchtlosen Fristablaufs ist gem. § 36 (3) Z.1 StROG 2010 eine Raumordnungsabgabe seitens der Grundeigentümer:innen zu entrichten.
- Für die Neufestlegung des Baulandes auf den Grdsten. Nr. 627/1 und 628, KG 66167 St. Nikolai im Sausal, wird eine Vorbehaltsfläche gem. § 26a StROG 2010 für „Spiel- und Sportflächen“ festgelegt.
Anhörung-Anrainer-FWP_5.19_20251204.PDF


